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23795 Bad Segeberg

Arbeitsrecht

Viele Entscheidungen im Arbeitsverhältnis sind geprägt von Emotionen. Das heißt aber nicht, dass diese auch rechtens sind. Eine rechtliche Überprüfung, insbesondere von Kündigungen, lohnt dabei oft. Schließlich geht es nicht nur um eine ganze Menge Geld, sondern auch um Zeit und Leidenschaft, die man in das Arbeitsverhältnis investiert hat.

Eine Vielzahl der Kündigungen ist aufgrund diverser Formvorschriften dabei unwirksam und hält einer Überprüfung vor dem Arbeitsgericht nicht stand.

Eine interessante Sonderregelung hinsichtlich der Kosten der Arbeitsgerichtbarkeit findet sich in § 12a I 1 ArbGG. Danach besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Das bedeutet vereinfacht gesagt eine Abkehr des Grundsatzes „The Winner Takes It All“ aus der ZPO dahin, dass grundsätzlich jede Partei seine eigenen Kosten trägt; ganz egal, ob er siegt oder verliert.

Zudem werden nach §§ 11, 12 GKG im arbeitsgerichtlichen Verfahren Kostenvorschüsse nicht erhoben.

Achtung: Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Dann eilt es. Schließlich muss die sogenannte Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wir prüfen gerne für Sie, ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist und Ihnen möglicherweise ein Abfindungsanspruch zusteht.

Ihre Ansprechpartner für Arbeitsrecht:

Klaas Kraft

Rechtsanwalt

 

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