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Erbrecht

Das Erbrecht befasst sich grundsätzlich mit der Frage, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht.

Dem zugrunde liegt das Prinzip der „Gesamtrechtsnachfolge“. Danach geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Wer Erbe wird, kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmen. Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge, die oft zu nicht gewünschten Ergebnissen führt.

Der Erblasser kann aber grundsätzlich frei darüber bestimmen, wer nach seinem Ableben sein Vermögen erhalten soll. Hier sind jedoch gesetzliche Einschränkungen und Formvorschriften zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist.

Die wohl massivste Einschränkung der Testierfreiheit findet sich mit dem gesetzlichen Pflichtteilsrecht, §§ 2303 ff. BGB. Hier hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die nächsten Angehörigen und auch den Ehepartner des Erblassers grundsätzlich auch dann mit einer Mindestbeteiligung am Nachlass teilhaben zu lassen, wenn diese Personen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eine vollständige Enterbung eines Angehörigen ist jedoch nur unter ganz strengen Voraussetzungen im Einzelfall möglich.

Sind Sie als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so stehen Ihnen möglicherweise trotzdem gegen den Erben Pflichtteilsansprüche zu. Der Pflichtteil besteht dabei der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsansprüche können dabei nur in gerader Verwandtschaftslinie, also beispielsweise nicht gegenüber Geschwistern (Seitenlinie) entstehen und unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Nettonachlass des Verstorbenen. Hat dieser noch zu Lebzeiten sein Vermögen weggegeben, stehen gegebenenfalls aber Pflichtteilsergänzungsansprüche im Raum.

Eine Prüfung dieser Ansprüche lohnt sich auf jeden Fall.

Gerade im Erbrecht gilt es, auch die steuerrechtlichen Gesichtspunkte im Auge zu behalten. Mit der richtigen Testamentsgestaltung kann hier eine Menge Geld gespart werden.

Fakt: Der überwiegende Teil der Deutschen hat tatsächlich überhaupt kein Testament errichtet. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge, die oftmals unliebsame Folgen mit sich bringt.

Dabei kann bereits ein Minderjähriger ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Achtung:

Als Erbe haften Sie aufgrund des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge auch für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Übersteigen diese Verpflichtungen das hinterlassene positive Vermögen des Erblassers, so ist dringend geraten, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, um einer umfassenden Haftung zu entgehen. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dabei nur binnen einer Frist von sechs Wochen möglich.

Ihre Ansprechpartner für Erbrecht:

Frauke Kraft

Rechtsanwältin

Klaas Kraft

Rechtsanwalt

 

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