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Schon länger wird kritisiert, dass ein Fahrverbot von einem Monat schon dann droht, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26 km/h zu schnell. Diese Regelung sei schlicht unverhältnismäßig.

Nun sind wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung (StVO) sämtliche neuen Fahrverbotsregeln sowie alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April 2020 unwirksam. Nicht betroffen sind jedoch die Verhaltensregeln der StVO; etwa in Bezug auf den Schutz von Radfahrern.

Nach der Rechtsauffassung des ADAC führt das unvollständige Zitieren der Ermächtigungsgrundlage dazu, dass neben den neuen Fahrverboten auch die Bußgeldänderungen nicht wirksam sind. Demnach würden die neuen Regeln jedoch auf sich warten lassen, da ein komplett neues Gesetzgebungsverfahren notwendig wird.

Verkehrsvorschriften müssen aber auch weiterhin – in erster Linie natürlich aus Gründen der Verkehrssicherheit – unbedingt eingehalten werden. Die Polizei kontrolliert und sanktioniert auch weiterhin. Insofern findet nun der alte Bußgeldkatalog wieder Anwendung.

Unser Tipp: Wurde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen und ist die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen, sollten Betroffene umgehend Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten Sie eine Änderung der Rechtsfolgen verlangen.