Hamburger Str. 40

23795 Bad Segeberg

Seit dem 17.08.2015 gilt in Deutschland die EU-ErbVO. Für internationale Erbteile wird damit seither statt an die Staatsangehörigkeit nunmehr an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls angeknüpft, Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO.

Dieser wird unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedsstaat bestimmt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bestimmt sich mithin aus einer Gesamtberücksichtigung der Lebensumstände unter Einschluss des Aufenthalts- und Bleibewillens.

Nach Art. 22 EU-ErbVO ist nun eine umfassende, die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen umfassende Rechtswahl möglich. Diese ist jedoch beschränkt auf das Recht desjenigen Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Eine besonders enge Verbindung zu diesem Staat ist nicht erforderlich. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann jede einzelne gewählt werden.

Die Rechtswahl in einem notariellen Testament oder Erbvertrag verursacht zusätzliche Kosten.

Eine Rechtswahl stellt nach § 111 Nr. 4 GNotKG einen eigenen Beurkundungsgegenstand dar, dessen Wert i.d.R. mit 30 % des Hauptgegenstandswerts anzunehmen ist.