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Die Corona-Krise stellt gerade das Arbeitsrecht vor ganz erhebliche und teilweise gänzlich neue Herausforderungen. Wir haben Ihnen die vermeintlich wichtigsten Fragestellungen im Folgenden kurz zusammengefasst:

1. Quarantäne:

Wird einem Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet, so hat der Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn weiter zu zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Ab Woche sieben erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

2. Kurzarbeitergeld:

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalles zu tragen hat, sodass er auch dann zur Lohnzahlung gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet bleibt, wenn kein Arbeitsbedarf (aus welchen Gründen auch immer) mehr besteht, sog. Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, § 615 S. 3 BGB.

Kurzarbeit kann dabei nicht einfach einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sie bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Diese Grundlage kann sowohl in einem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag als auch in einer sogenannten Änderungskündigung enthalten sein.

Gleiches gilt für seitens des Arbeitgebers zwangsweise angeordneten Abbau von Überstunden. Arbeitgeber sind auch nicht ohne weiteres dazu berechtigt, Arbeitszeitkonten mit Minusstunden zu belasten.

Kommt es jedoch z.B. durch das Corona-Virus zur vorübergehenden Kürzung der betrieblichen normalen Arbeitszeit, können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen um Entgeltausfälle zu vermeiden.

Der Bundestag hat am 13. März 2020 im Eilverfahren die Regelungen für die Kurzarbeit erleichtert, die ab dem 1. April 2020 in Kraft treten werden. Diese Regelungen sollen zunächst bis zum 31.12.2020 gelten.

  • Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, statt wie bisher ein Drittel.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können.
  • Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

Die Dauer der Kurzarbeit ist derzeit auf einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

3. Kündigungsschutz:

Soweit ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate lang in einem Betrieb ohne Unterbrechung tätig ist und dieser Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte werden anteilig berechnet), unterliegt der Arbeitnehmer den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 I, 23 KSchG.

Das bedeutet, dass eine Kündigung nur bei Vorlage eines hinreichenden Kündigungsgrundes wirksam ausgesprochen werden kann.

Diese sind:

  • personenbedingt
  • verhaltensbedingt
  • betriebsbedingt

Auftragsrückgänge, die auf Corona zurückzuführen sind, können grundsätzlich zu betriebsbedingten Kündigungen führen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet, dass er prüfen muss, wer sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Nur diese Arbeitnehmer darf er dann betriebsbedingt kündigen.

Sollte ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, hat er diese innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht anzugreifen, § 4 KSchG. Andernfalls gilt die ausgesprochene Kündigung als von Anfang an wirksam. Nur durch eine solche Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen.

Tipp: Bitte nicht ungeprüft Aufhebungs- oder Änderungsverträge unterschreiben, die der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise vorlegt.