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23795 Bad Segeberg

Social bzw. vielmehr Physical Distancing ist eines der vielen Gebote, die die allgegenwärtige Pandemie derzeit mit sich bringt.

Während der Großteil der freien Wirtschat innerhalb kürzester Zeit Meetings von nun an per Videokonferenzen abhielt, muss sich die gesamte Justiz eingestehen, dass sie – aus diversen Gründen – mit dem Tempo dieser technischen Entwicklung nicht Schritt halten kann. Symbolisch dürfte hierfür wohl das in unserer Branche weiterhin hoch angesehene Faxgerät stehen.

Natürlich bevorzugen auch wir nach wie vor den persönlichen Kontakt zu unseren Mandanten. Falls gewünscht, kann das gesamte Mandat jedoch rein über Fernkommunikationsmittel abgewickelt werden. Dazu bedarf es nicht einmal mehr des Postweges. Dadurch, dass wir die gesamte Akte nunmehr elektronisch führen, können sämtliche Daten dieser ohne Verzögerung transferiert werden.

Wie selbstverständlich setzte der herkömmliche Begriff der mündlichen Verhandlung auch einmal voraus, dass die Prozessbeteiligten bzw. die Parteivertreter persönlich und gleichzeitig im Gerichtssaal anwesend sind.

Der bereits durch das ZPO-RG 2001 eingefügte § 128a ZPO fördert den Einsatz moderner Kommunikationstechnologie im Zivilprozess und wurde mit Wirkung zum 1.11.2013 noch einmal durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren neu gefasst.

Diese Vorschrift wurde in die ZPO eingefügt, nachdem man in Pilotprojekten im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie im Strafprozess mit § 247a StPO (audiovisuelle Zeugenvernehmung) überwiegend gute Erfahrungen gesammelt hatte. So wird oben benannter Grundsatz nun für allg. Verfahrenshandlungen bzw. die Beweisaufnahme durchbrochen.

Die persönliche Anwesenheit einzelner Verfahrensbeteiligter wird sodann ersetzt durch die zeitgleiche Bild- und Tonübertragung („live“). Erforderlich bleibt – von Augenscheinsterminen abgesehen – in jedem Fall die Anwesenheit des Gerichts im Sitzungssaal. Anders als § 247a StPO, der ausschließlich dem Zeugenschutz dient, kann die Videoübertragung im Zivilprozess vor allem dazu beitragen, Kosten und Zeit durch Anreise der Beteiligten zu sparen.

Über eine (kostenlose) App ist zudem eine Teilnahme per Smartphone bzw. Tablet-PC möglich.