Immer mehr Frauen und Männer leben auch über Jahre oder sogar Jahrzehnte zusammen und sorgen füreinander ohne miteinander verheiratet zu sein. Das ist zum Glück auch vollkommen in Ordnung so. Bloß steht dem überlebenden Partner im Todesfall kein Erbrecht zu.
Stirbt einer der beiden nicht verheirateten Partner, ohne einen letzten Willen zu hinterlassen, dann tritt zunächst einmal die gesetzliche Erbfolge ein.
Der überlebende Partner geht in diesem Fall leer aus. Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden, kommen als Erben zunächst die Eltern und Geschwister des Verstorbenen in Betracht. Sind auch diese zum Zeitpunkt verstorben, geht die Erbschaft an noch weiter Verwandte wie die Großeltern und deren Abkömmlinge.
Diese gesetzliche Erbfolge entspricht in den allermeisten Fällen nicht den Vorstellungen des Erblassers. So möchte dieser typischerweise den überlebenden – nichtehelichen – Partner für den Fall des eigenen Ablebens wirtschaftlich abgesichert wissen und ihm entsprechend das ganze Vermögen oder zumindest große Teile davon zukommen zu lassen. Dies gilt natürlich gerade dann, wenn sich die beiden Partner zu Lebzeiten eine gemeinsame Immobilie angeschafft haben.
Also was tun?
Zuerst muss immer geprüft werden ob, ob zeitlich frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge der Wirksamkeit eines (neuen) letzten Willens entgegenstehen.
Sodann kann die beschriebene gesetzliche Erbfolge durch die Errichtung eines Einzeltestaments oder einen Erbvertrag ausgeschlossen werden.
Ein gemeinschaftliches Testament können nicht verheiratete Paare hingegen nicht zur Regelung ihrer Erbfolge einsetzten. Diese Form der letztwilligen Verfügung ist Verheirateten vorbehalten.
Einzeltestament
Jeder Partner kann aber in einem privaten und handschriftlich verfassten oder notariellen Testament seinen Lebenspartner oder seine Lebenspartnerin zum (Allein-)Erben einsetzen.
Achtung! § 2077 BGB bestimmt, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden bzw. diese beantragt ist. Eine entsprechende Vorschrift existiert für nicht verheiratete Paare nicht, so dass ein Testament auch nach der Trennung grundsätzlich wirksam bleibt. Ein entsprechendes Testament sollte nach der Trennung also unbedingt vernichtet werden. Wer sich nicht sicher ist, ob er hieran nach der Trennung tatsächlich noch denkt, kann in sein Testament auch eine zeitliche Befristung aufnehmen, wonach das Testament lediglich für die Dauer der Beziehung wirksam sein soll.
Neben einer reinen Erbeinsetzung kann sich natürlich auch der nicht verheiratete Partner allen erbrechtlichen Instrumente bedienen, die das BGB bietet.
So kann also auch hier neben einer reinen Erbeinsetzung auch die Anordnung von Vermächtnissen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder auch einer Testamentsvollstreckung erfolgen. So sollte hier über die Gewährung von Wohn- oder Nießbrauchrechten, Leibrenten und ähnliche Gestaltungen nachgedacht werden.
Ein solches Einzeltestament kann jedoch ohne weiteres und jederzeit wieder aufgehoben werden.
Erbvertrag
Setzen sich die nichtehelichen Lebenspartner hingegen in einem notariellen Erbvertrag wechselseitig als Erben ein, schaffen diese so eine Bindungswirkung ähnlich dem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten.
Problematisch werden diese Erbverträge wiederum, wenn sich das in wilder Ehe lebende Paar auseinanderlebt, Streit entsteht und man sich vielleicht sogar trennen möchte. Der Erbvertrag ist dann aber grundsätzlich weiter bindend. Daher sollten für diesen Fall im notariellen Erbvertrag entsprechende wie präzise formulierte Rücktrittsrechte aufgenommen werden.
Was gibt es noch zu beachten?
Partner ohne Trauschein unterliegen im Schenkungs- und Erbfall einer hohen Steuerlast. Nach dem Tod des Lebensgefährten können sie als Erben nur minimale Erbschaftsteuer-Freibeträge in Höhe von 20.000,00 € in Anspruch nehmen.
Zum Vergleich: Dem Ehegatten steht ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € zu.
Die Steuerlast ist auch zu beachten, wenn die Kinder des anderen Lebenspartners als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstigt werden sollen. Auch hier bestehen nur Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro pro Kind und hohe Steuersätze von 30 Prozent und mehr.
Gegebenenfalls kann der überlebende Partner zudem auch erheblichen Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sein.
Fazit: Eine vorbeugende, professionelle wie umfangreiche Beratung diesbezüglich lohnt sich daher unbedingt. Vor dem Todesfall lassen sich diese Dinge viel einfach regeln als danach.