Hamburger Str. 40

23795 Bad Segeberg

Die Kanzlei am Landratspark klagte vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Daimler AG auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Diesel-Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. “Abgasskandal”.

Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört dabei der Schadstoffklasse EURO 6 an und hat einen Motor Typ OM 642 verbaut. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem durch eine Abgasrückführung. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte dieses wie auch viele andere Fahrzeuge der Beklagten wegen vermeintlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen.

Die Darlegungen der Kanzlei zu den verwandten Abschalteinrichtungen des Abasreinigungssystems in Motoren des Herstellers Mercedes-Benz Typs OM642 (350 Bluetec) und deren prüfstandserkennende Wirkungen, die über die bislang von dem BGH gegen die Kunden entschiedenen Urteile hinausgingen, führten dazu, dass das LG Stuttgart die verbauten Abschalteinrichtungen als unzulässig ansah und die Daimler AG wegen sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilte. Das LG Stuttgart gab der Klage also entsprechend statt. Dem Kläger steht daher ein Anspruch gemäß § 826 BGB auf Befreiung des streigegenständlichen Kaufvertrages zu. Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln.

Schließlich hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt seines lnverkehrbringens nicht den Vorgaben der EG-VO 715/2007 entsprochen. Das Inverkehrbringen stelle ferner eine konkludente Täuschung dar, aufgrund derer der Kläger einen Schaden erlitten hätte, welcher durch ein Verhalten der Beklagten entstanden und welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Die Beklagte hätte dabei auch vorsätzlich gehandelt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.