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Mit Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20 – hat der BGH klargestellt, dass es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV handelt.

Diese Frage war bisher heftig umstritten. Unseres Erachtens ist diese Entscheidung allerdings folgerichtig, da die Kosten für die Miete von Rauchwanrmeldern den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind:

Der Betriebskostenverordnung ist nämlich zu entnehmen, dass Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln, also bspw. die Kosten für die Anschaffung der Rauchwarnmelder zu Eigentum, grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören sollen.

Sofern die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte – Miete von Rauchwarnmeldern demgegenüber als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten eingeordnet werden würden, bedeutete dies im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er einfach die fraglichen Betriebsmittel mietet statt kauft. Dies würde im Übrigen nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Vermieter das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte, gelten.

Ausdrücklich erwähnt sei in diesem Zusammenhang aber, dass diese Grundsätze nur auf die Miete der Rauchwarnmelder Anwendung finden, nicht aber für die Kosten der erforderlichen Wartung der Rauchwarnmelder.

Unser Tipp für Vermieter: Der Vermieter ist nach wie vor befugt, die für den Erwerb von Rauchwarnmeldern angefallenen Kosten im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB auf den Mieter umzulegen. Insoweit können die Kosten für den Erwerb im Ergebnis also doch auf den Mieter umgewälzt werden.

Nach dem BGH handelt es sich hierbei um zwei verschiedenartige – sich in mancher Hinsicht ergänzende, jedoch nicht beliebig austauschbare – Regelungsbereiche.