Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu, § 738 I S. 1 BGB. Diese sind sodann dazu verpflichtet, dem Ausscheidenden ihm u.a. dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre, § 738 I S. 2 BGB. Die zu ermittelnde Höhe des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters bemisst sich daher nach dem wahren Wert seines Geschäftsanteils am Tage des Ausscheidens.
Diese gesetzliche Regelung wird dem Kapital- und Liquiditätssicherungsinteresse der Gesellschaft oftmals aber nicht gerecht, sodass der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters in Personengesellschaften gesellschaftsvertraglich häufig abweichend von § 738 I S. 2 BGB geregelt wird. Dabei geht es in erster Linie darum, Liquidität und Fortbestand des Unternehmens nicht durch unerträglich hohe Abfindungen zu gefährden. Häufig ist zusätzlich beabsichtigt, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durch derartige Abfindungsregelungen zu erschweren.
In der betriebswirtschaftlichen Bewertungspraxis hat sich schon seit längerer Zeit die sogenannte Ertragswertmethode durchgesetzt. In der Praxis werden jedoch gerne Abfindungen zum Buchwert vereinbart. Diese sind grundsätzlich unbedenklich, solange sie nicht zu einer Beschränkung des gesetzlich gewährten Kündigungsrechtes führen, indem eine Abfindungsklausel geeignet ist, den kündigungswilligen Gesellschafter wegen der wirtschaftlich nachteiligen Folgen einer Kündigung zum Verzicht auf die Kündigungserklärung zu veranlassen, § 723 III BGB analog. Regelungen über den (kompletten) Ausschluss des Abfindungsanspruches sind hingegen grundsätzlich unwirksam, § 138 BGB.
Besondere Bedeutung hat die Ergebniskontrolle von Abfindungsbeschränkungen, da sich gerade bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen der Wert aufgrund einer abfindungsbeschränkenden Vereinbarung und der wirkliche Wert des Gesellschaftsanteils im Lauf der Zeit weiter voneinander abweicht. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall zu schauen, ob dieses Missverhältnis so erheblich ist, dass dem von dieser Entwicklung betroffenen Gesellschafter ein Festhalten an der Abfindungsklausel unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Gesellschafter noch zugemutet werden kann.
In diesen Fällen liegt nach dem BGH ggf. eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Anpassung der vereinbarten Abfindungsregelung zu schließen sei. Dies bedingt für die juristische Praxis auftretende und teils dramatische Rechtsunsicherheit, weshalb dieses Vorgehen in der Literatur umstritten ist.
Rechtsfolge einer Abfindungsklausel, die gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstößt, ist hingegen die Nichtigkeit der Bestimmung, an dessen Stelle tritt die gesetzliche Regelung des § 738 I S.2 BGB. Die Abfindung hätte dann zum vollen Wert zu erfolgen.
Fazit: Der Gesellschaftsvertrag muss sowohl dem Kapital- sowie Liquiditätserhaltungsinteresse der Gesellschaft einerseits und dem Abfindungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters andererseits gerecht werden. Ob die Anpassungsmöglichkeit durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung in der Art ergänzungsfest gemacht werden kann, dass die Abfindungsbeschränkung auch Bestand haben soll, wenn die vereinbarte und die gesetzliche Abfindung in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten, ist tatsächlich noch offen. Kautelarjuristisch dürfte es sich daher durchaus anbieten, vorsorglich jedenfalls eine salvatorische Klausel in den Vertrag aufzunehmen, in der die Vertragslückenfüllung durch Reduktion auf das noch zulässige Maß der Leistung vereinbart wird.