Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt in Deutschland der Verjährung. Dies bestimmt § 194 I BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre und beginnt nach § 199 I BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Vereinfacht heißt dies, dass viele der im Jahre 2016 entstandener Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember dieses Jahres verjähren. Beruft sich Ihr Schuldner mithin nach diesem Tag auf die Verjährung, so gilt Ihr Anspruch als nicht mehr durchsetzbar, § 214 I BGB.
Der schnellste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein gerichtliches Mahnverfahren, ein Schlichtungsverfahren oder die Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage. Eine Klage hilft ebenfalls, ist aber aufwendiger.
Eine Mahnung reicht dabei nicht, die Verjährung zu hemmen.
Haben Sie Sorge, dass Sie Ihren Anspruch mit Ablauf dieses Jahres verlieren könnten? Gerne prüfen wir Ihren Anspruch und leiten gegebenenfalls noch rechtzeitig die gebotenen Schritte ein, um Sie vor einem schlechten Start ins neue Jahr zu bewahren.
In diesem Sinne wünscht Ihnen Ihre Kanzlei am Landratspark einen frohen 1. Advent!