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23795 Bad Segeberg

Mit Datum 28.04.2020 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung, auf die sich Bund und Länder
nach intensiver Diskussion im Februar geeinigt hatten und die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt ver-
öffentlicht wird. Damit gelten auch – teilweise erheblich – höhere Bußgelder.

Ziel unseres Bundesministers Andreas Scheuer ist es dabei, die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und “gerechter” zu machen. Ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.

Wir fassen Ihnen die unseres Erachtens wichtigsten Veränderungen zusammen:

1. Für welche Verkehrsverstöße gelten die neuen Bußgelder?

Für alle Verkehrsverstöße, die noch bis zum 27.04.2020 um 23.59 Uhr begangen wurden, gilt
weiterhin altes Recht und damit die alten Bußgeldsätze. Das heißt aber auch, für Verstöße, die
ab dem 28.04.2020 um 00.00 Uhr und danach begangen werden, gelten ab sofort die neuen und
höheren Bußgelder.

2. Rettungsgasse

Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse wird genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße künftig die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.

Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

3. Geschwindigkeitsverstoß

Schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

4. Änderungen bei den Halt- und Parkverstößen

Höhere Geldbußen werden für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das
unerlaubte Halten auf Schutzstreifen (neu) fällig, ebenso für das Parken und Halten in zweiter
Reihe. Für diese Verstöße werden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro er-
höht. Wenn in den beschriebenen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet
werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als
eine Stunde parkt, droht zusätzlich der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister.

Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden die Geldbußen
von 35 auf 55 Euro angehoben.

Neu eingeführt wird der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für
elektrisch betriebene Fahrzeuge. Dafür wird ein Verwarngeld von 55 Euro fällig.

Das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich ei-
ner scharfen Kurve wird zukünftig statt mit 15 Euro mit 35 Euro geahndet. Für allgemeine Halt-
oder Parkverstöße werden die Bußgelder von bis zu 15 Euro auf bis zu 25 Euro angehoben.

5. Abbiegen sowie Ein-& Aussteigen zum Schutz vor Radfahrern

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aus-
steigen werden die Geldbußen verdoppelt.

6. Was ist Auto-Posing und welche Bußgelder drohen?

Für das sogenannte Auto-Posing, also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeid-
baren Abgasbelästigung etwa durch unnützes Hin- und Herfahren, fallen zukünftig statt bis zu 20
Euro bis zu 100 Euro Bußgeld an.

Wir beraten Sie wie immer gerne individuell. Bleiben Sie gesund!

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