Hamburger Str. 40

23795 Bad Segeberg

Bereits zum 1. Juni 2015 ist das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) besteht eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden seither nur noch dann, wenn er dem Makler einen eigenständigen Suchauftrag erteilt und dieser für den Kunden suchend tätig wird und ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen wurde (oder die Gelegenheit zum Abschluss nachgewiesen wurde). Ein Wohnungssuchender, der einen Makler beauftragt, muss demnach für die ihm vermittelte Wohnung die Provision dann bezahlen, wenn der Makler für die Vermittlung dieser Wohnung nicht bereits vom Vermieter beauftragt war.

Kurzum: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. In der Regel wird dies der Vermieter sein.

Dieses Bestellerprinzip bezieht sich dabei nur auf die Vermietung von Wohnungen, nicht auf die Vermittlung von Gewerberäumen und auch nicht auf den Verkauf von Immobilien.

Ab dem 23. Dezember 2020 gelten auch neue Spielregeln betreffend die Maklervergütung beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher. Seither gilt bundesweit einheitlich, dass sich Käufer und Verkäufer in der Regel die Provision teilen, § 656b BGB. Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann dieser mithin Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Dies gilt nach § 656c BGB ausdrücklich nur für den Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus. Ergänzend hat der Gesetzgeber geregelt, dass die neuen Regeln nur gelten, wenn der Käufer der Immobilie ein privater Verbraucher ist. Handelt der Käufer hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin frei vereinbart werden.

Zudem bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, nun der Textform, § 656a BGB.

Fun Fact: In den Vorschriften des BGB über den Mäklervertrag wurde endlich das Wort „Mäkler“ durch die bereits in der Praxis und der Rechtswissenschaft überwiegend gebräuchliche Bezeichnung „Makler“ ersetzt.