Gestern hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinen zwei Urteilen vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 – entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Demnach trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat – was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt.
Die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes sei der Regel jedoch nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und würde auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine “frische” Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.
Der BGH entschloss sich mit seinem Urteil für eine Kompromisslösung – und sorgt damit für Unzufriedenheit sowohl auf Seiten der Mieter- als auch der Vermietervertreter.
Während der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisiert, dass das Urteil weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen und somit nicht dem Rechtsfrieden dienen würde, bemängelt der Vermieterverband Haus & Grund, dass das Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern weiter wachsen könne und befürchtet, dass Vermieter nunmehr diese zusätzlich entstehenden Kosten in die Miete einpreisen müsse. Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung leben, würden dadurch mit höheren Kosten belastet, auch wenn sie selbst nichts von einer Renovierung hätten.
Unser Tipp für Vermieter: Vereinbaren Sie eine wirksame Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag.