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Nach § 270a Satz 1 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichten. Laut BGH gilt dies aber nicht für den Zahlungsdienstleister Paypal und die Sofortüberweisung, da diese mehr tun, als nur zu zahlen. 

BGH, Urt. v. 25.03.2021, Az. I ZR 203/19

Unternehmen dürfen von ihren Kunden mithin für Online-Bezahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr verlangen. Hier werde nach dem BGH Geld für die Einschaltung eines Dienstleisters verlangt, der noch zusätzliche Leistungen übernehme, beispielsweise die Prüfung der Bonität.

Die Wettbewerbszentrale sah einen Verstoß gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 270a BGB darin, dass das Fernbus-Unternehmen Flixbus bei Wahl der Zahlungsmittel Sofortüberweisung und PayPal ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt erhob.

Der BGH entschied, dass es sich auch bei der Zahlung per Sofortüberweisung oder Paypal um SEPA-Überweisungen oder SEPA-Lastschriften im Sinne von § 270a BGB handeln könne. Die Zusatzgebühr werde laut BGH aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstes verlangt. Sofortüberweisung und Paypal würden neben der Zahlungsauslösung nämlich noch weitere Dienstleistungen erbringen, wie etwa eine Bonitätsprüfung des Zahlers. Dadurch könne der Zahlungsempfänger seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen. § 270a BGB stehe zusätzlichen Gebühren für zusätzliche Leistungen nicht entgegen, so der BGH.