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Bereits mit Urteil vom 08.09.2021 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dem in der Praxis recht häufig vorkommenden Phänomen geäußert, bei welchem ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seinem Arbeitgeber einreicht.

Laut dieser Entscheidung kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und genau ab dem Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Im hier entschiedenen Fall hat die Arbeitnehmerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dem dafür gesetzlich vorgesehenen Beweismittel, nachgewiesen.

Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber laut BAG jedoch erschüttern, wenn dieser Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt dem Arbeitgeber dies, muss wiederum der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er oder sie tatsächlich arbeitsunfähig war.

Genau dies wird aufgrund der Entscheidung des BAG nunmehr deutlich häufiger gefordert sein. Der erforderliche Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgen.

Fazit: Das Urteil des BAG ist begrüßenswert. Kündigungsfristen sind dafür da, den jeweiligen Vertragspartner zu schützen und daher auch einzuhalten. Erkrankt der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung tatsächlich, steht ihm selbstredend auch in Zukunft die Entgeltfortzahlung zu. Hat der Arbeitnehmer jedoch schlicht keine Lust mehr, zur Arbeit zu erscheinen, hat er auch keinen Anspruch auf Bezahlung..

Schließlich gilt im Arbeitsrecht grundsätzlich: „Ohne Arbeit kein Lohn.“

Tipp: Durch ein solches Verhalten kann der Arbeitnehmer auch eine Vertragsstrafe verwirken. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen hat, wenn dieser sein Arbeitsverhältnis „vertragswidrig vorzeitig beendet“.