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Den Begriff der Schönheitsreparaturen hat sicher jeder schon einmal gehört. Doch was bedeutet das eigentlich genau?

Viele Mieter unterliegen dem Irrtum, dass sie beim Auszug ihre alte Wohnung immer renovieren müssten. Dieser Irrglaube wird natürlich dadurch bekräftigt, dass die Vermieter hierauf auch regelmäßig bestehen.

Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist es jedoch, dass der Mieter solche Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat, § 538 BGB. Eben für solche Verschlechterungen entrichtet der Mieter den Mietzins. Schließlich ist der Vermieter in erster Linie dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, § 535 I BGB.

Schönheitsreparaturen umfassen dabei nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung – II. BV – nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

All dies hat der Mieter jedoch nur zu übernehmen, sofern dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof jedoch zahlreiche mieterfreundliche Urteile gefällt. Im Zuge dessen wurden viele Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt.

So wurden die Klauseln vor allem in folgenden Fallkonstellationen gekippt:

  • Unrenovierte Wohnung vermietet
  • Zu strenge Vorgaben bzgl. der Farben o.ä.
  • Renovierungspflicht durch Fachkräfte
  • Starre oder zu kurz bemessene Fristen zur Durchführung der Renovierungsarbeiten
  • Quotenklausel

Für Vermieter ist es also ratsam, die entsprechenden Klauseln vor Unterzeichnung des Mietvertrages checken zu lassen.